Grundpflege nach SGB XI §36 (Kostenträger sind Pflegekassen, Sozialämter oder Privatzahler)

  • Aktivierende Körperpflege
  • Basale Stimulation  mehr
  • Hilfe bei Ausscheidungen
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Hilfe beim An- und Ausziehen
  • Kommunikation mit Demenzerkrankten mit den Methoden der Validation.  mehr
  • Lagern  mehr
  • Mobilisation
  • Palliativ Pflege  mehr
  • Stomapflege  mehr
  • Verhütung von Zweiterkrankungen durch vorausschauende Pflegemaßnahmen

Medizinische Versorgung nach SGB V §37 Häusliche Krankenpflege (Kostenträger sind die Krankenkassen)

  • Infusionstherapie
  • Injektion
  • Katheterwechsel
  • Palliativ Pflege  mehr
  • PEG-Port Versorgung  mehr
  • Richten und Verabreichen von Medikamenten
  • Stomapflege  mehr
  • Tracheostomaversorgung  mehr
  • Überwachung von Blutzucker und Blutdruck
  • Verbandwechsel
  • Wundversorgung

Haushaltshilfe nach SGB V §38 (Kostenträger sind die Krankenkassen)

  • Essen auf Rädern
  • Einkaufen
  • Kochen
    • Das mundgerechte Zubereiten
    • Die Aufnahme der Nahrung
  • Spülen
  • Reinigen der Wohnung
  • Beheizen der Wohnung
  • Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
  • Gehen, Stehen, Treppensteigen
  • Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Urlaubsvertretung / Verhinderungspflege nach SGB XI § 39 (Kostenträger sind  die Pflegekassen)

  • Versorgung der Pflegebedürftigen bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson/Verhinderungspflege  mehr

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach SGB XI §45b (Kostenträger sind die Pflegekassen)

  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen  mehr

Pflegeberatungsbesuche nach SGB XI §37.3 (Kostenträger sind die Pflegekassen)

  • Wenn Pflegebedürftiger durch Angehörige, Freunde oder Bekannte gepflegt wird
  • Kontrolle durch zugelassene Pflegedienste, ob die Pflege gesichert ist
  • bei Pflegegrad 1, 2 und 3 HALBJÄHRLICH
  • bei Pflegegrad 4 und 5  VIERTELJÄHRLICH

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach SGB XI §40 (Kostenträger sind die Pflegekassen)

  • Anspruch auf Pflegehilfsmittel zur Vereinfachung der Pflege
  • monatlich können bis zu 40€ mit den Pflegekassen abgerechnet werden
  • Hilfe bei der Anforderung von Hilfsgeräten wie z.B. Messgeräte, Sehhilfen oder auch das Pflegebett
  • Hilfe bei der Verbesserung des Wohnumfeldes (gesonderter Antrag)

Pflegeschulungen/ Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Engagierte nach SGB XI § 45

  • Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der formlose Antrag hierzu ist bei der zuständigen Pflegekasse, die sich bei der Krankenkasse befindet, einzureichen. Das hört sich leichter an als es ist. Nehmen Sie unsere Hilfe bei der Beantragung in Anspruch.